Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Bluepingu e. V.”. Der Verein ist im Vereinregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des sozial-ökologischen
Wandels.

2. Aufgaben des Vereins:
Der Verein setzt sich für eine zukunftsfähige Metropolregion Nürnberg ein und möchte alle Menschen bei der dazu nötigen sozial-ökologischen Transformation unterstützen. Dabei orientiert sich der Verein an den nachhaltigen Entwicklungszielen, den SDGs (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen.
Vor allem stehen die folgenden Ziele bei den Aktivitäten des Vereins im Vordergrund:

  • Stadtgestaltung:
    Förderung eines lebenswerten, gesunden, schönen, zukunftsfähigen und partizipativen öffentlichen und urbanen Raumes
  • Klimaschutz:
    Förderung von klimafreundlichen und klimagerechten Maßnahmen und Aktivitäten
  • Bildung:
    Förderung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung und Beratung von Verbrauchern bezüglich eines sozial-ökologischen Verhaltens
  • Mobilität:
    Förderung einer nachhaltigen, barrierefreien und gerechten Mobilität
  • Ressourcenschutz:
    Förderung der Kreislaufwirtschaft hin zu einer Zero Waste City
  • Ernährung:
    Förderung einer regionalen, saisonalen, resilienten und autarken Lebensmittelproduktion und -versorgung
  • Soziales Miteinander
    Förderung von Achtsamkeit für sich selbst und andere für mehr Verbundenheit und bei der Übernahme von Verantwortung für unsere gemeinsame Zukunft und Gegenwart.

3. Bei der Umsetzung seiner Ziele achtet der Verein darauf, dass alle Menschen sich beteiligen können.Der Verein legt dabei Wert auf eine ausgewogene Balance von sozialen, ökologischen und ökonomischen Aspekten.

4. Der Verein unterstützt andere Vereine, Organisationen und Institutionen im Sinne des Vereinszwecks und arbeitet aktiv mit diesen zusammen.

5. Die Ehrenamtlichkeit ist ein tragendes Element des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dabei erfüllt der Verein folgende Voraussetzungen im Sinne des § 52 „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”:

  • Förderung der (Weiter-)Bildung im Sinne der nachhaltigen und kulturellen Entwicklung;
  • Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Klimaschutzes;
  • Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist überparteilich.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder des Vereins

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen mit Einzelmitgliedschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Ordentliche Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv durch ihre Arbeitsleistung.
  • Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- undRederecht auf Mitgliederversammlungen.

3. Fördermitglieder:

  • Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen mit Einzelmitgliedschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein und seine Ziele mindestens durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Zusätzlich können sie durch unregelmäßige Geld- oder Sachspenden unterstützen.
  • Fördermitglieder erheben den Anspruch an sich, den Vereinszweck zu fördern.
  • Fördermitglieder besitzen das Antrags- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Sie haben ein Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge.

4. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Vorstand nach Antrag in Textform.

5. Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über Aufnahme oder Ausschluss.

7. Die Mitgliedschaft endet:

  • zum Jahresende durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand in Textform
  • mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss des Mitglieds
  • mit dem Tode des Mitglieds

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre einzeln gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolge im Amt.

3. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.

5. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins
  • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Führung der Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder

Er ist zudem zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in Textform mitgeteilt werden.

7. Der Vorstand entscheidet, wenn Angelegenheiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern nicht eigenständig und einvernehmlich geregelt werden können.

8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, kann aber für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

9. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist in der Regel innerhalb des ersten Halbjahres des folgenden Kalenderjahres durchzuführen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 7 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragen.

3. Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung persönlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Eine Mitgliederversammlung kann auch virtuell via Videokonferenz abgehalten werden. Die Mitglieder gelten dann als anwesend im Sinne der Satzung.

6. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Per Dringlichkeitsverfahren können nach der Einladung weitere Tagesordnungspunkte eingebracht werden. Von dem Dringlichkeitsverfahren ausgeschlossen sind Beschlüsse mit einschneidender Bedeutung für den Verein, wie beispielsweise Satzungänderungen, Vorstandsneuwahlen oder die Auflösung des Vereins.

Zum einen kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beantragt werden, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand und informiert die Mitglieder in Textform über die geänderte Tagesordnung.

Zum anderen kann auch in der Mitgliederversammlung beantragt werden, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Annahme dieser Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung. Eine offene Wahl kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr eine/n Revisor*in. Er/sie darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Revisor*in hat die Kasse des Vereines einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Der/die Revisor*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
  • Wahl eines Revisors / einer Revisorin
  • Entscheidung über eingereichte Anträge
  • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
  • Beschluss über abgelehnte Aufnahmeanträge und Wiedersprüche gegen den Ausschluss von
  • Mitgliedern
  • Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Beschluss über die Beitragsordnung

10. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bedürfen, abweichend von Absatz 7, einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer*in ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem ordentlichen Mitglied zugänglich gemacht.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Umweltorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die betreffende Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.